Eine neue Position reicht nicht für eine erneute Befristung
Ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag ist nur wirksam, wenn Sie den Mitarbeiter zuvor noch nicht beschäftigt haben – es sei denn, die frühere Beschäftigung war ganz anders geartet, sehr kurz oder sie liegt sehr lange zurück. Eine andere Position reicht aber nicht, um eine „ganz anders geartete“ Beschäftigung zu begründen (Arbeitsgericht (ArbG) Köln, 9.10.2025, 12 Ca 2975/25).
Der Fall: Erst Filmvorführer, dann Mitarbeiter im Marketing
Ein Kinobetreiber hatte einen Filmvorführer befristet für ein Jahr beschäftigt. Nach vier Tagen Unterbrechung folgte eine weitere Befristung für ein Jahr, diesmal mit einer Beschäftigung im Marketing mit gleicher Arbeitszeit und geringfügig besserer Vergütung. Als der Arbeitgeber sich von dem Mitarbeiter trennen wollte, klagte dieser auf Unwirksamkeit der zweiten Befristung. Der Arbeitgeber hielt die Befristung ohne Sachgrund für wirksam, weil es sich um eine ganz anders geartete Tätigkeit handle.
§ Das Urteil: Befristung unwirksam
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