Arbeitsrecht

Eine Auszeit oder früher in Rente mit dem Langzeitkonto: Wer während der Freistellung krank ist, hat Pech

Ermöglichen Sie Ihren Mitarbeitern, Überstunden, übergesetzliche Urlaubstage oder Sonderzahlungen auf einem Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonto zu sammeln und für eine längere Freistellung zu nutzen, z. B. am Ende des Arbeitsverhältnisses? Dann stellt sich die Frage, was aus dem Guthaben wird, wenn der Mitarbeiter erkrankt. Erfahren Sie hier, worauf es dann ankommt und wie Sie Langzeitkonten rechtssicher vereinbaren.

Hildegard Gemünden

06.10.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Freistellung genehmigt, dann arbeitsunfähig

Ein Arbeitnehmer hatte im Juni 2023 einen Aufhebungsvertrag zum 30.9.2023 unterzeichnet. Gleichzeitig vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber, dass er ab dem 18.8.2023 von der Arbeit freigestellt werde, um sein Guthaben von 31 Tagen auf dem Langzeitkonto abzubauen. Allerdings erkrankte der Mitarbeiter am 4.8.2023 und blieb bis über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus arbeitsunfähig.

Der Mitarbeiter meinte, der Arbeitgeber müsse ihm nun fast 9.000 € für die nicht genommenen Freistellungstage auszahlen. Denn nach dem maßgeblichen Tarifvertrag und einer Betriebsvereinbarung sei ein Guthaben auf dem Langzeitkonto am Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen, wenn es aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht abgebaut werden konnte. Dies sei hier der Fall.

Der Arbeitgeber hingegen meinte, er habe das Konto mit der Genehmigung der Freistellung auf null setzen dürfen und somit seine Pflicht erfüllt. Er verweigerte die Zahlung, weshalb der Mitarbeiter klagte.

§  Das Urteil: Genehmigte Freistellung gilt als genommen

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