Arbeitsrecht

Ein zwischengeschalteter Personaldienstleister schützt Sie nicht vor der Scheinselbstständigkeit freier Mitarbeiter

Es wäre zu schön, wenn Sie durch eine geschickte Vertragsgestaltung gewährleisten könnten, dass ein freier Mitarbeiter sich nicht nachträglich als Ihr Arbeitnehmer erweist, für den Sie Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen. Doch das ist praktisch nicht möglich. Das zeigt das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 21.1.2026 (L 16 BA 48/23).
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Hildegard Gemünden

23.03.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Outgesourcte Piloten bei Ryan­air

Die irische Fluggesellschaft Ryanair hatte eine britische Limited Company (Ltd.) beauftragt, einen Pool von Piloten zur Verfügung zu stellen, um diese exklusiv für jeweils bis zu 900 Stunden pro Jahr von deutschen Flugbasen aus einzusetzen. Die Ltd. verpflichtete die Piloten vertraglich, für Ryanair zur Verfügung zu stehen und die vereinbarten Flugstunden zu leisten. Die Verträge wurden zunächst mit den Piloten selbst geschlossen bzw. später mit von den Piloten geführten, in Irland registrierten Einpersonengesellschaften. Die Ltd. bezahlte die Piloten bzw. deren Gesellschaften für die Pilotentätigkeit nach den Vorgaben von Ryanair.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) sah in den Piloten sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und forderte die Ltd. auf, Sozialabgaben für diese nachzuzahlen. Im vorliegenden Fall ging es um eine Nachforderung von rund 357.000 € für fünf Piloten. Ein weiteres Verfahren, in dem es um knapp 7,4 Mio. € geht, ist noch anhängig.

Die Ltd. klagte gegen die entsprechenden Bescheide: Nicht sie selbst, sondern Ryanair sei Arbeitgeber der Piloten und damit Schuldner der Beiträge.

§  Das Urteil: Die Piloten sind Arbeitnehmer von Ryanair

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