Es ging in diesem Fall um die Reinigung von Autoscheiben vor Antritt der Fahrt zum Arbeitsplatz und die Frage, wie diese Handlung einzuordnen ist. Denn ein Arbeitnehmer war bei dieser Tätigkeit über die Bordsteinkante gestolpert und hatte sich das Handgelenk gebrochen. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Übernahme der Kosten allerdings ab, da sie die Handlung als privat und nicht als beruflich einstufte. Dem widersprach das zuständige Sozialgericht: Bei dem Reinigen der Scheiben ging es um erforderliche Nebentätigkeiten der Fahrt zum Arbeitsplatz. Damit ist die zuständige Berufsgenossenschaft zahlungspflichtig.
Scheiben zu reinigen, ist sogar eine Pflicht
Das Gericht stellte heraus, dass die Reinigung zur Herstellung besserer Sichtverhältnisse führte und damit der Arbeitnehmer sogar einer Verpflichtung nachgekommen sei. Schließlich müsse sich jeder Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt genau hierum kümmern.
