Arbeitsrecht

Ein-Personen-Betriebsrat dauerhaft abwesend: Betriebsrat funktionsunfähig

Je kleiner ein Betriebsrat ist, desto stärker hängt seine Handlungsfähigkeit von den einzelnen Mitgliedern ab. Fallen sämtliche Betriebsratsmitglieder wegen Krankheit oder aus anderen Gründen für längere Zeit aus, kann sich daher die Frage stellen, ob der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben überhaupt noch wahrnehmen kann.
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Burkhard Boemke

25.09.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Unternehmen mit rund 318 Arbeitnehmern betrieb einen Großhandel mit Reifen, Rädern und weiteren Komponenten für Fahrzeuge aus den Bereichen Land- und Forstwirtschaft. Wegen der geringen Anzahl an Wahlbewerbern für die vergangene Betriebsratswahl bestand der Betriebsrat aus einer Person und – zum Zeitpunkt der Neuwahl – einem Ersatzmitglied.

Am 30.04.2025, 17.06.2025, 19.08.2025 und 04.09.2025 stellte der Arbeitgeber jeweils Anträge auf Zustimmung zu Einstellungen sowie zur Eingruppierung von 8 Arbeitnehmern beim Betriebsrat. Der Betriebsrat stimmte den Einstellungen jeweils zu. Der beabsichtigten Eingruppierung versagte der Betriebsrat die Zustimmung. Der Arbeitgeber verfuhr dennoch wie beantragt. Daraufhin leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht ein. Die Zustimmung sei zu Recht verweigert worden.

Das einzige Betriebsratsmitglied schied zum 28.02.2026 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Das einzige Ersatzmitglied rückte zum 01.03.2026 in den Betriebsrat nach. Dieses Ersatzmitglied war jedoch seit Längerem nach einem Herzinfarkt arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht im Betrieb. Der Arbeitgeber wandte sich im Februar 2026 mehrfach an ihn, um die zukünftige Zusammenarbeit abzustimmen.

Seit dem 25.02.2026 antwortete er auf Versuche des Arbeitgebers, direkt mit ihm zu kommunizieren, jeweils durch den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Dieser bat um Mitteilung, wann er den Laptop aus dem Betrieb abholen könne, damit der Betriebsrat von zu Hause aus arbeiten könne. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Betriebsratsarbeit könne nicht auf Dauer ausschließlich von zu Hause aus wahrgenommen werden; vielmehr müsse das Betriebsratsmitglied grundsätzlich auch im Betrieb präsent sein.

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