Arbeitsrecht

Ein neuer Mitarbeiter kündigt kurz vor Arbeitsantritt: Zahlen Sie nicht unnötig Annahmeverzugslohn

Es ist besonders ärgerlich für Sie als Arbeitgeber, wenn ein neuer Mitarbeiter beispielsweise am Tag vor dem vereinbarten Beschäftigungsbeginn kündigt. Abgesehen davon, dass Ihre Personalsuche dann erneut beginnt, stellt sich die Frage: Müssen Sie den Mitarbeiter für die Dauer der Kündigungsfrist bezahlen, obwohl seine Einarbeitung ihnen nichts bringt? Um diese Frage geht es im Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 14.10.2025 (6 SLa 18/25).
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Hildegard Gemünden

20.04.2026 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Mitarbeiter bleibt doch bei seinem alten Arbeitgeber

Ein Monteur sollte vertragsgemäß am 1.6.2024 seine neue Stelle mit einem Monatsgehalt von 4.160 € brutto antreten. Am 29.5.2024 erschien er jedoch im Betrieb des neuen Arbeitgebers und übergab der Geschäftsführerin die Kündigung zum 14.6.2024. Er kehre zu seinem alten Arbeitgeber zurück, weil dieser ihm nun doch eine Weiterbildung ermögliche. Im weiteren Gespräch muss ein Satz gefallen sein wie „Eine Arbeitsaufnahme für die Zeit vom 1. bis 14.6. macht keinen Sinn.“ Allerdings ist strittig, ob der Mitarbeiter oder die Geschäftsführerin sich so äußerte.

Jedenfalls erschien der Mitarbeiter am 1.6. nicht zur Arbeit. Trotzdem verlangte er im Juli Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 1. bis 14.6. sowie eine Gehaltsabrechnung für Juni. Er habe die Arbeit bei seinem vorherigen Arbeitgeber erst am 15.6. wieder aufgenommen. In der Zwischenzeit habe sich der neue Arbeitgeber im Annahmeverzug befunden, denn die Geschäftsführerin habe ihn von der Arbeit freigestellt. Ihm stehe daher noch ein halbes Bruttomonatsgehalt als Annahmeverzugslohn zu.

Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung. Die Geschäftsführerin habe den Mitarbeiter nicht freigestellt. Sie sei davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter seine Tätigkeit bei dem vorherigen Arbeitgeber einfach fortsetzen würde.

§  Das Urteil: Arbeitnehmer muss Annahmeverzug beweisen

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