Ein Beschäftigter schloss mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag. Dieser beinhaltete den Ausgleich eines Zeitguthabens von 31 Tagen aus einem Langzeitkonto des Arbeitnehmers. Im einschlägigen Tarifvertrag ist geregelt, dass Langzeitkonten unter Beachtung der betrieblichen Erfordernisse insbesondere der persönlichen Lebensarbeitszeitplanung des einzelnen Beschäftigten dienen. Nachdem der Freistellungszeitraum in das Zeiterfassungssystem des Unternehmens eingepflegt, der Antrag auf Freistellung genehmigt war und der Beschäftigte die Freistellung angetreten hatte, wurde er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krank. Er verlangte deshalb von seiner ehemaligen Arbeitgeberin den Ausgleich der entsprechenden Stunden. Die Arbeitgeberin weigerte sich und bekam recht: Das Guthaben wurde durch die erfolgte Freistellung abgebaut und der Freistellungsanspruch erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauernde Arbeitsunfähigkeit führte zu keiner rückwirkenden Beseitigung der eingetretenen Erfüllungswirkung.
Aktuelles
Ein Mitarbeiter erkrankt während seiner Freistellung? So gehen Sie vor
Erkranken Beschäftigte während eines Urlaubs, können sie die bereits genehmigten Urlaubstage „zurückgeben“. Während einer Freistellung, bei der ein Mitarbeiter das Guthaben aus einem Langzeitkonto beansprucht, funktioniert das aber nicht (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln vom 10.4.2025, Az. 3 SLa 629/24). Gerade jetzt während der Erkältungszeit hat das Urteil viel praktische Relevanz.
