Arbeitsrecht
Ein Alkoholverbot in der Freizeit führt nicht zur Verlängerung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit
Aus Sicherheitsgründen kann es erforderlich sein, dass Ihre Mitarbeiter nicht nur während der Arbeitszeit, sondern auch schon vorher oder während einer Rufbereitschaft auf Alkohol und Drogen verzichten. Wenn Ihr Mitarbeiter nun meint, deshalb verlängere sich seine
Arbeitszeit, liegt er falsch. Das zeigt das Arbeitsgericht Hamburg mit seinem Urteil vom 11.4.2025 (Az. See 1 Ca 180/23). Der Fall betrifft zwar das Seearbeitsgesetz. Er gibt aber auch dann wichtige Hinweise, wenn für Sie das Arbeitszeitgesetz anwendbar ist.
Hildegard Gemünden
30.06.2025
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2 Min Lesezeit
Der Fall: Vollständiges Alkoholverbot an Bord eines Schiffes
Der Kapitän eines Schiffes hatte sich bei seinem Arbeitgeber, einer internationalen Reederei, erkundigt, ob er außerhalb seiner Arbeitszeit an Bord Alkohol trinken dürfe. Die Antwort der Personalabteilung war eindeutig: Die Reederei verfolge eine Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Alkohol und Drogen an Bord. Diese sei nach deutschem Recht zwar nicht vorgeschrieben, aber rechtskonform. Das gelte aus Sicherheitsgründen auch außerhalb der Arbeitszeit, damit die Seeleute in Notfällen die Arbeit besser und schneller wieder aufnehmen könnten.
Der Mitarbeiter meinte deshalb, seine gesamte freie Zeit an Bord sei Bereitschaftsdienst. Schließlich müsse er sich jederzeit zum Einsatz bereithalten. Somit seien in den letzten 3 Jahren über 11.000 Stunden Bereitschaftszeit aufgelaufen. Hierfür stünden ihm noch über 108.000 € zu. Weil der Arbeitgeber die Zahlung verweigerte, klagte der Mitarbeiter.
§ Das Urteil: Sicherheitsmaßnahme begründet keinen Bereitschaftsdienst
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