Im aktuell entschiedenen Fall ging es darum, dass sich ein Arbeitnehmer auf einer Plattform und gegen Entgelt von einem Privatarzt im Ausland hatte krankschreiben lassen. Das machte den Arbeitgeber misstrauisch.
In der Folge versuchte er, zu dem krankschreibenden Arzt Kontakt aufzunehmen. Das misslang allerdings. Darüber hinaus bemühte er sich darum, die AU-Bescheinigung, die der früher in Deutschland üblichen Bescheinigung ähnelte, bei der Krankenkasse abzurufen. Auch dies führte nicht zum gewünschten Erfolg.
