Nein! Beiträge zur Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers dürfen Sie nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) lohnsteuerfrei belassen, wenn Ihr Unternehmen diese Beiträge aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erbringt. Dabei ist ein Tarifvertrag zwar kein Gesetz. Allerdings genügt er nach § 3 Nr. 62 EStG als Grundlage für die Steuerfreiheit (so entschied beispielsweise der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.9.2007, Az. VI R 16/06). Das gilt nach Ansicht des BFH zumindest dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags zur Zahlung verpflichtet ist.
Was ist Zukunftssicherung?
Zukunftssicherungsleistungen sind dabei alle Leistungen, die Ihr Unternehmen für die Absicherung eines Mitarbeiters oder für diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes zahlt. Die entsprechenden Leistungen an Mitarbeiter sind zwar grundsätzlich Arbeitsentgelt. Sie können aber nach den oben dargestellten Kriterien lohnsteuerfrei sein.