Arbeitsrecht

Dürfen Sie kündigen, weil Mitarbeitende entgegen Ihrer Anweisung gendern bzw. nicht gendern?

Diese Frage hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg mit seinem Urteil vom 5.2.2026 (1 SLa 18/25) indirekt beantwortet.
A judges gavel rests on a wooden table near a scale of justice

Hildegard Gemünden

28.04.2026 · 1 Min Lesezeit

In dem Fall geht es um eine beim Bundesamt für Seeschifffahrt beschäftigte Mitarbeiterin, die auf Anweisung ihres Vorgesetzten eine neue Strahlenschutzanweisung in vollständig gegenderter Form formulieren sollte. Weil sie das Gendern verweigerte, erhielt sie zunächst zwei Abmahnungen und dann die fristlose Kündigung. Allerdings hatte die Mitarbeiterin keine schriftliche Ermächtigung zum Verfassen von Strahlenschutzanweisungen, sodass sie die Aufgabe auch komplett hätte verweigern dürfen. Die Kündigung ist daher unwirksam und der Arbeitgeber muss die Abmahnungen aus der Personalakte entfernen. Auf das verweigerte Gendern kommt es dabei nicht an.

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