Das AGG untersagt im Grundsatz jegliche Benachteiligungen:
- aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft
Rasse bezieht sich auf biologische Merkmale. Ethnische Herkunft bezeichnet die Zugehörigkeit zu einer Gruppe von Menschen, die sich durch gemeinsame Eigenschaften, wie z. B. Sprache, Kultur, Tradition, verbunden fühlen und als kulturell unterscheidbar gelten. - wegen des Geschlechts
„Geschlecht“ meint nicht nur die Unterscheidung zwischen männlich und weiblich, sondern erfasst z. B. auch inter- und transsexuelle Personen. - wegen der Religion oder Weltanschauung
Dabei werden nicht nur die Gläubigen und Mitglieder der großen, anerkannten Religionsgemeinschaften geschützt. Der Begriff der Weltanschauung erfasst jede ernsthafte Anschauung oder Überzeugung. Hierunter fallen etwa nichtreligiöse Lebenseinstellungen wie Anthroposophie, Atheismus, jedoch nicht allgemeine politische Gesinnungen oder Sympathien. - wegen einer Behinderung
„Behinderung“ im Sinne des AGG ist neben einer anerkannten Schwerbehinderung auch jede Einschränkung, die auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, voraussichtlich länger als 6 Monate von dem typischen Zustand abweicht und die Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt. Keine Behinderung ist dagegen lediglich altersbedingtes Nachlassen des Gedächtnisses oder der Seh- und Hörfähigkeit. - wegen des Alters
„Alter“ bezieht sich auf jegliche Anknüpfung an das Lebensalter eines Menschen. Dabei werden nicht nur ältere Mitarbeiter oder Bewerber geschützt, auch die Benachteiligung jüngerer Mitarbeiter ist unzulässig.Tipp
Ausnahmen hiervon erfahren Sie auf den Seiten 3 und 5 dieser Ausgabe. - wegen der sexuellen Identität
„Sexuelle Identität“ meint jegliche Art von sexueller Orientierung. Umfasst werden daher neben der Heterosexualität insbesondere auch Homosexualität, Bisexualität und Asexualität.
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