Arbeitsrecht

Diskriminierung bei der Einstellung: Schadensersatz für das entgangene Gehalt ja – aber nicht bis zur Rente

In den meisten AGG-Klagen wegen Diskriminierungen im Einstellungsverfahren geht es um Entschädigungen für den immateriellen Schaden – sprich: Schmerzensgeld. Im aktuellen Fall geht es jedoch um den materiellen Schadensersatz für das entgangene Gehalt. Der abgelehnte Bewerber versuchte hier, seine Möglichkeiten auszureizen. Doch da spielen die Gerichte nicht mit (Bundesarbeitsgericht (BAG), 10.9.2026, 8 AZR 153/25).
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Hildegard Gemünden

05.10.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: AGG-Hopper verlangt vorerst 236.000 € für vier Jahre

Der Fall geht auf eine Bewerbung aus dem Jahr 2009 zurück: Ein damals 36-jähriger Jurist, der inzwischen durch zahlreiche AGG-Klagen bekannt ist, hatte sich erfolglos bei einem Versicherungsunternehmen um eine Traineestelle beworben. Nach der Absage machte er eine unzulässige Diskriminierung wegen seines Alters geltend.

Das Verfahren ging über das BAG zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) und von dort wieder zurück zum Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen. Dieses sprach dem Bewerber im Jahr 2018 eine Entschädigung von 14.000 € für den immateriellen Schaden zu. Außerdem stellte es fest, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, dem Bewerber sämtliche durch die unterbliebene Einstellung entstandenen und künftig entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen.

Eine erste Klage auf materiellen Schadensersatz folgte prompt: Auf Grundlage des LAG-Urteils verlangte der Jurist fast 440.000 € brutto wegen des aufgrund der Absage in den Jahren 2009 bis 2017 entgangenen Gehalts. Gleichzeitig kündigte er an, die Klage jeweils um die jährlich folgenden Schadenspositionen bis zu seiner Verrentung im Jahr 2040 zu erweitern.

Man einigte sich schließlich in einem Vergleich auf eine Zahlung von 100.000 €. Diese wurde auf Wunsch des Juristen als „weitere Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG“ bezeichnet, also als (steuerfreie) Entschädigung für den immateriellen Schaden. Die Versicherung ging davon aus, damit sei die Sache endgültig abgeschlossen. Dem war jedoch nicht so.

Die aktuelle Klage bezieht sich auf die Jahre 2020 bis 2023 und umfasst eine Forderung von rund 236.000 wegen entgangenen Gewinns. Zuvor war der Jurist fast vier Jahre als Sachbearbeiter bei einer Ausländerbehörde beschäftigt.

§  Das Urteil: Zwischenzeitliche Beschäftigung beendet Benachteiligung

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