Direktor schließt Verträge mit Gesellschaften, bei denen er selbst zum Vorstand gehört: Kündigung wirksam
Je mehr Macht und Freiheiten ein Arbeitnehmer bekommt, umso mehr ist Vertrauen in diesen gefragt. Leider ist es nicht selten der Fall, dass Arbeitgeber später feststellen müssen, dass sie sich mit Blick auf die Person dann doch getäuscht haben. Im nachfolgenden Fall hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht darauf hingewiesen, dass er von zwei Seiten profitiert.
Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer (VZB) beschäftigte seit dem 01.01.2000 einen Arbeitnehmer. Das Versorgungswerk erbringt seinen Mitgliedern (den Zahnärzten) bei Vorliegen der Voraussetzungen neben der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente u. a. auch Hinterbliebenenrente und Kapitalabfindungen.
Zuletzt war der Arbeitnehmer als Direktor beim VZB tätig. In dieser Funktion beriet er den bei dem VZB gebildeten Verwaltungsausschuss u. a. bei der Kapitalanlage für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Pflichtmitglieder des VZB, der Zahnärzte und Zahnärztinnen. Zeitgleich zu seiner Funktion beim VZB war er allerdings auch Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Vorstandsmitglied bei zahlreichen Gesellschaften, in die das VZB zum Zwecke der Kapitalanlage investiert hatte.
Im Laufe des Jahres 2025 ermittelten Wirtschaftsprüfer, dass die Anlagen mutmaßlich deutlich weniger wert sind, als dies in der Vergangenheit angenommen worden war. Befürchtet wurde und wird eine Versorgungslücke von einer Milliarde Euro, die insbesondere das Ergebnis riskanter Anlagestrategien sei.
Das VZB kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Direktor am 11.09.2025 außerordentlich, hilfsweise unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.09.2026. Es warf diesem den Missbrauch seiner Stellung als Direktor und seiner Position in den Beteiligungsunternehmen mit dem Ziel persönlicher Bereicherung vor.
Der Direktor klagte gegen die Kündigungen.
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