Für die Inanspruchnahme des Werkstudentenprivilegs genügt die formale Einschreibung als Student nicht. Entscheidend ist, dass der Student sein Studium trotz der Tätigkeit in Ihrem Unternehmen überwiegend und ernsthaft betreibt. Das bedeutet: Das Studium muss die Hauptsache, die Beschäftigung in Ihrem Unternehmen die Nebensache sein. Die Voraussetzungen hierfür werden von den Sozialversicherungsträgern besonders sorgfältig geprüft.
Semesterferien: Studentenstatus wird unterstellt
Studenten, die während der Semesterferien arbeiten, gelten für die Sozialversicherungsträger unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit grundsätzlich als Werkstudenten. Deshalb ist die Beschäftigung von Studenten in den Semesterferien bei Arbeitgebern besonders beliebt. Stellt Ihr Unternehmen einen Studenten ein, der ausschließlich während der Semesterferien arbeitet, brauchen Sie also im Hinblick auf die Arbeitszeit oder das vereinbarte Entgelt keine Grenzen zu prüfen. Sie dürfen zunächst davon ausgehen, dass die Eigenschaft als Student überwiegt. Allerdings müssen Sie die 26-Wochen-Grenze im Auge behalten (siehe unten).
