Urlaubsverfall I

Diese Urlaubsansprüche bestehen im jeweiligen Folgejahr ausnahmsweise weiter

Oftmals haben Mitarbeiter zum Jahreswechsel noch ein paar Tage Resturlaub, die sie gern mit in das Folgejahr nehmen. Grundsätzlich ist der Erholungsurlaub jedoch im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen, sonst verfällt er. Eine Übertragung kommt nämlich nach dem Gesetz nur in Ausnahmefällen in Betracht. Der Urlaubsanspruch verfällt jedoch dann überhaupt nicht, wenn Sie nicht selbst handeln!

Burkhard Boemke

10.01.2025 · 2 Min Lesezeit

Grundsatz: Verfall zum Jahresende!

Gem. § 7 Abs. 3 S. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.

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