Diese Punkte sollten Sie zur (Nicht-)Beschäftigung schwangerer Mitarbeiterinnen auf dem Schirm haben
Schwangere Arbeitnehmerinnen sind natürlich grundsätzlich verpflichtet, auch weiterhin ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Als Arbeitgeber sind Sie allerdings bei der Beschäftigung dem besonderen Schutz von Mutter und Kind verpflichtet. Neben den gesetzlichen
Schutzfristen gibt es deshalb noch eine Reihe weiterer Beschäftigungsverbote, die Sie als Arbeitgeber beachten müssen.
Diese Beschäftigungsverbote lassen sich im Wesentlichen in folgende 2 Gruppen unterteilen:
Tätigkeitsbezogene Beschäftigungsverbote untersagen die Beschäftigung von Schwangeren mit bestimmten Tätigkeiten oder zu bestimmten Arbeitsbedingungen, z. B. auch bzgl. der Arbeitszeit (z. B. Nacht- oder Mehrarbeit).
Ärztliche Beschäftigungsverbote untersagen aufgrund eines ärztlichen Attests ganz oder teilweise die Beschäftigung für einzelne Schwangere (§ 16 Abs. 1 MuSchG).
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