Sonderausgabe

Diese Pflichten treffen Sie bereits vor der Schwangerschaft

Für Sie als Arbeitgeber beginnt der Mutterschutz schon vor der Schwangerschaft Ihrer Arbeitnehmerinnen. Unabhängig davon, ob Sie überhaupt eine schwangere Mitarbeiterin beschäftigen, müssen Sie bereits im Rahmen der allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 Arbeitsschutzgesetz) auch Gefährdungen prüfen, denen eine Schwangere oder ihr Kind ausgesetzt sein kann, und Schutzmaßnahmen ermitteln, § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Burkhard Boemke

23.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Das bedeutet konkret: Sie müssen für jede Tätigkeit in Ihrem Unternehmen die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und hieraus notwendige Schutzmaßnahmen ableiten.

ACHTUNG!

Ohne Beurteilung droht Bußgeld: Führen Sie keine Gefährdungsbeurteilung durch oder dokumentieren Sie diese nicht, droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 5.000 € (§ 32 Abs. 1 MuSchG).

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