Obligatorisches Verfahren

Diese Konsequenzen hat das verbindliche Verfahren

Die Entscheidung über den Status von Mitarbeitern im Rahmen des automatischen Statusfeststellungsverfahrens trifft allein die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB) (§ 7a Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV). Geht bei der Einzugsstelle eine Anmeldung mit den entsprechenden Statuskennzeichen ein, leitet sie die Meldung an die DRVB. Von dieser wird der entsprechende Feststellungsbogen an Sie versandt. Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren sorgt für Rechtssicherheit. Bei Betriebsprüfungen der DRVB sind Sie dann auf der sicheren Seite. Selbst wenn der Sachverhalt falsch beurteilt worden ist, besteht für die Sozialversicherungsträger eine Bindungswirkung für die Vergangenheit.

Britta Schwalm

04.08.2025 · 1 Min Lesezeit

Liegt Versicherungspflicht des Angehörigen bzw. des Geschäftsführers vor, erteilt die DRVB sowohl Ihrem Unternehmen als auch dem Versicherten einen entsprechenden Bescheid über das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Die zuständige Krankenkasse erhält ebenfalls eine entsprechende Mitteilung.

ACHTUNG

Der Bescheid enthält einen Hinweis darauf, dass dieser im Leistungsfall (z. B. bei Arbeitslosigkeit) der Agentur für Arbeit vorgelegt werden muss. Die Agentur für Arbeit ist leistungsrechtlich – also hinsichtlich der Zeiten, für die die Versicherungspflicht durch den Bescheid der Clearingstelle festgestellt wurde – an die Entscheidung gebunden (§ 336 SGB III).

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