Rechtsfolgen

Diese Folgen hat eine Elternzeit für das Beschäftigungsverhältnis – und das sind Ihre Aufgaben

Während der Elternzeit mit vollständiger Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis, ist aber nicht beendet. Beschäftigte haben während ihrer Elternzeit die Möglichkeit, in Teilzeit zu arbeiten. In beiden Fällen – bei Freistellung und bei einer Teilzeitbeschäftigung – gibt es für Sie einiges zu erledigen. Lesen Sie hier, wie Sie dabei rechtssicher vorgehen.

Britta Schwalm

27.10.2026 · 5 Min Lesezeit

Das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses hat folgende Auswirkungen:

































































KONSEQUENZ FÜR IHR UNTERNEHMENKONSEQUENZ FÜR DEN MITARBEITER/DIE MITARBEITERIN UND FÜR SIE ALS ENTGELTABRECHNER

Keine Pflicht zur Entgeltzahlung

Keine Pflicht zur Arbeitsleistung

Keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung

Keine Abführung von Beiträgen für den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin, Versicherung in allen Sozialversicherungszweigen bleibt bestehen

Keine Pflicht, Einmalzahlungen zu leisten, die Gegenleistung für erbrachte Arbeit sind (z. B. Provisionen)

Kein Anspruch auf Einmalzahlungen, die für geleistete Arbeit entrichtet werden

Pflicht zur Zahlung von Einmalzahlungen, die unabhängig von der geleisteten Arbeit gezahlt werden (Gratifikation für Betriebstreue) bzw. deren Voraussetzung allein das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses ist. Bestimmte Leistungen dürfen gekürzt werden, falls vereinbart.

Anspruch auf Einmalzahlungen, die unabhängig von der geleisteten Arbeit entrichtet werden. Diese Einmalzahlungen sind unter Umständen beitragspflichtig (s. u.).

Keine Pflicht zur Gewährung von Sachbezügen

Dienstfahrzeug muss abgeliefert werden; eine evtl. Werkswohnung darf nicht entzogen, aber Mietzahlung kann verlangt werden.

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