Das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses hat folgende Auswirkungen:
| KONSEQUENZ FÜR IHR UNTERNEHMEN | KONSEQUENZ FÜR DEN MITARBEITER/DIE MITARBEITERIN UND FÜR SIE ALS ENTGELTABRECHNER |
|---|---|
Keine Pflicht zur Entgeltzahlung | Keine Pflicht zur Arbeitsleistung |
Keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung | Keine Abführung von Beiträgen für den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin, Versicherung in allen Sozialversicherungszweigen bleibt bestehen |
Keine Pflicht, Einmalzahlungen zu leisten, die Gegenleistung für erbrachte Arbeit sind (z. B. Provisionen) | Kein Anspruch auf Einmalzahlungen, die für geleistete Arbeit entrichtet werden |
Pflicht zur Zahlung von Einmalzahlungen, die unabhängig von der geleisteten Arbeit gezahlt werden (Gratifikation für Betriebstreue) bzw. deren Voraussetzung allein das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses ist. Bestimmte Leistungen dürfen gekürzt werden, falls vereinbart. | Anspruch auf Einmalzahlungen, die unabhängig von der geleisteten Arbeit entrichtet werden. Diese Einmalzahlungen sind unter Umständen beitragspflichtig (s. u.). |
Keine Pflicht zur Gewährung von Sachbezügen | Dienstfahrzeug muss abgeliefert werden; eine evtl. Werkswohnung darf nicht entzogen, aber Mietzahlung kann verlangt werden. |
