Arbeitsrecht

Dienstwagen statt Mindestlohn: Das wird doppelt teuer

Ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen kann für Sie und Ihren Mitarbeiter attraktiv sein. Allerdings sollten Sie einen Dienstwagen immer zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn gewähren, der ab dem 1.1.2026 bei 13,90 € pro Stunde liegt. Andernfalls riskieren Sie die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (Bundessozialgericht (BSG), 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
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Hildegard Gemünden

15.12.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Dienstwagen als Gehalt

Ein Unternehmensberater beschäftigte zwei Teilzeitkräfte mit zuletzt 12 bzw. 32 Stunden pro Monat. Das vereinbarte Bruttogehalt von 150 bzw. 480 € monatlich erhielten die Mitarbeiterinnen im Wesentlichen in Form eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens. Abweichungen zwischen dem nach der 1-%-Regel ermittelten geldwerten Vorteil und dem vereinbarten Gehalt wurden durch entsprechende Zahlungen des Arbeitgebers an die Mitarbeiterinnen bzw. umgekehrt ausgeglichen.

Der Arbeitgeber führte für die vereinbarten 150 bzw. 480 € regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 2014 bis 2017 verlangte die Deutsche Rentenversicherung Bund trotzdem eine Nachzahlung von 4.337,21 € für die Jahre 2015 bis 2017. Der zum 1.1.2015 eingeführte gesetzliche Mindestlohn müsse in Geld gezahlt werden. Sachleistungen wie ein Dienstwagen seien auf den Mindestlohn nicht anrechenbar. Deshalb müsse der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für den nicht gezahlten Mindestlohn nachzahlen.

Der Arbeitgeber meinte, er habe doch schon Beiträge für das Gehalt der Mitarbeiterinnen gezahlt. Dieses habe auch den jeweils maßgeblichen Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde im Jahr 2015 bzw. 8,87 € im Jahr 2017 überschritten. Nach einem erfolglosen Widerspruch klagte er deshalb.

§  Das Urteil: Beiträge für den Mindestlohn sind zusätzlich zu zahlen

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