Die Sommerferien starten bald und auch in Ihrem Unternehmen wird während dieser Zeit vielleicht der eine oder andere Schüler arbeiten. Einige vertreten während der Urlaubszeit Teile der Stammbelegschaft. Vielleicht muss Ihr Unternehmen sogar einen zusätzlichen saisonalen oder krankheitsbedingten Personalbedarf abfangen? Auch in diesem Fall sind Schüleraushilfen ideale Mitarbeiter. Gleichzeitig gelten für diese Beschäftigten aber zahlreiche Ausnahmen. Deshalb benötigen sie Ihr besonderes Augenmerk
Beschäftigt Ihr Unternehmen Schüler, handelt es sich normalerweise um Minderjährige, die eine weiterführende Schule besuchen. Die Schülereigenschaft eines neuen Mitarbeiters lassen Sie sich durch die Vorlage einer Schulbesuchsbescheinigung nachweisen. Dieses Dokument nehmen Sie zu den Entgeltunterlagen.
Kinder oder Jugendliche?
Bei den Stellenausschreibungen für Schüler-Aushilfen sollten Sie eine klare Grenze setzen: keine Mitarbeiter unter 13 Jahren. Der Grund: Schüler, die noch keine 15 Jahre alt sind, gelten als Kinder und Kinderarbeit ist generell verboten. Ausnahmen von der Kinderarbeit gelten für Schüler ab 13 Jahren.
