In dieser Zeit darf Ihr Mitarbeiter keine Arbeitsleistung erbringen. Ihre Mitarbeiter müssen nach der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einhalten, § 5 Abs. 1 ArbZG. Von der gesetzlichen Ruhezeit gibt es Ausnahmen für bestimmte Berufszweige, § 5 Abs. 2 bis 4 ArbZG, für:
- Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
- Gaststätten und andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung,
- Verkehrsbetriebe, im Rundfunk oder in der Landwirtschaft und bei Tierhaltung.
