Benachrichtigen Sie alle erfolglosen Bewerber
Einen Bewerber darüber zu informieren, dass er sich im Stellenbesetzungsverfahren nicht durchsetzen konnte, ist nicht nur eine Frage des guten Tons, sondern hat auch einen handfesten arbeitsrechtlichen Grund. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte beginnt nämlich die 2-monatige Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG zur Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche erst dann zu laufen, wenn Sie dem Bewerber mitgeteilt haben, dass seine Bewerbung keine Aussicht (mehr) auf Erfolg hat.
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