Bewerberabsage

Der richtige Umgang mit den erfolglosen Bewerbern und deren Bewerbungsunterlagen

Haben Sie den richtigen Mitarbeiter gefunden und den Arbeitsvertrag geschlossen, wird es Zeit, sich auch um diejenigen Bewerber zu kümmern, die sich im Auswahlverfahren nicht durchsetzen konnten. Doch auch hier lauern arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Klippen, die es für Sie als Arbeitgeber zu umschiffen gilt.

Burkhard Boemke

24.02.2025 · 2 Min Lesezeit

Benachrichtigen Sie alle erfolglosen Bewerber

Einen Bewerber darüber zu informieren, dass er sich im Stellenbesetzungsverfahren nicht durchsetzen konnte, ist nicht nur eine Frage des guten Tons, sondern hat auch einen handfesten arbeitsrechtlichen Grund. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte beginnt nämlich die 2-monatige Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG zur Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche erst dann zu laufen, wenn Sie dem Bewerber mitgeteilt haben, dass seine Bewerbung keine Aussicht (mehr) auf Erfolg hat.

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