Pauschalierung/Aufzeichnung

Denken Sie an die Aufzeichnungspflichten

Sie sind verpflichtet, Sachbezüge bei jeder Lohnabrechnung getrennt vom Barlohn im Lohnkonto aufzuzeichnen. Das Gleiche gilt für die einbehaltene Lohnsteuer.

Britta Schwalm

08.12.2025 · 1 Min Lesezeit

Bei der Aufzeichnung ist es wichtig, dass Sie die Sachbezüge einzeln bezeichnen. Geben Sie den Abgabetag/Abgabezeitraum an und tragen Sie den Abgabeort ein. Tragen Sie das gezahlte Entgelt mit dem steuerlich maßgebenden, also um Zuzahlungen des Arbeitnehmers gekürzten Wert ein. Hat Ihr Unternehmen (oder auf dessen Veranlassung ein Dritter) einem Beschäftigten auf einer Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, die mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden muss, müssen Sie im Lohnkonto den Großbuchstaben „M“ eintragen. Auch in der e-Lohnsteuerbescheinigung muss „M‘“ angegeben werden. Diese Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht gilt unabhängig von der Zahl der Mahlzeitengestellungen im Kalenderjahr. Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine Versteuerung der Mahlzeiten ausgeschlossen ist oder ob Sie die Mahlzeit pauschal oder individuell versteuert haben. Bei Mahlzeiten für Mitarbeiter, die keinen Arbeitslohn darstellen, besteht keine Bescheinigungspflicht „M“.

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