Leserfrage

Dauernachtarbeit: Sie müssen nicht immer 30 % Zuschlag zahlen

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.
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Burkhard Boemke

25.08.2025 · 2 Min Lesezeit

FRAGE:

Sehr geehrter Herr Boemke,

wir betreiben ein Alten- und Pflegeheim und hätten nun mal eine Frage zum Thema Nachtarbeit.

Naturgemäß müssen wir auch eine gewisse Anzahl an Pflegekräften für die Nachtwache bereithalten bzw. einsetzen. Eine unserer Altenpflegerinnen übernimmt regelmäßig bis zu 17-mal pro Monat die Nachtschicht jeweils von 20:00 bis 6:45 Uhr. Für diese Stunden haben wir ihr bisher 20 % Zuschlag gewährt, weil wir die Auffassung vertreten haben, dass dies ausreicht. Die Kollegin beschwerte sich jetzt jedoch regelmäßig bei uns, dass der Zuschlag zu gering sei. Das wäre mit geltendem Recht nicht vereinbar. Sie meinte, die Nachtschichten seien genauso arbeitsintensiv wie die Tagschichten. Hinzu komme, dass die Regelmäßigkeit der Nachtschichten eine zusätzliche Belastung darstelle. Ihrer Forderung nach müssten wir 30 % Nachtarbeitszuschlag zahlen. Sie will jetzt vor Gericht ziehen und diesen Mehrzuschlag für die vergangenen 3 Jahre einklagen.

Kann sie damit durchkommen? Nachtarbeit ist bei uns schlicht unvermeidbar.

ANTWORT:

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