Arbeitsrecht

Dauerhaftes Homeoffice im Ausland ist jetzt leichter möglich

Bei Mitarbeitenden, die ausschließlich im Homeoffice tätig sind, spielt der Standort aus praktischer Sicht keine Rolle. Rechtlich sieht es jedoch anders aus. Dann gilt das ausländische Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Dieses Problem können Sie jetzt wieder durch die Zusammenarbeit mit sogenannten Employer-of-Record-Dienstleistern lösen.
A judges gavel rests on a wooden table near a scale of justice

Hildegard Gemünden

04.12.2025 · 1 Min Lesezeit

Die Zusammenarbeit mit einem Employer-of-Record-Dienstleister funktioniert so

Der im Ausland ansässige Dienstleistungsunternehmer stellt die dortigen Mitarbeitenden an, wickelt alle Formalitäten und die Gehaltsabrechnungen nach dortigem Recht ab und überträgt Ihrem in Deutschland ansässigen Unternehmen das fachliche Weisungsrecht für die Mitarbeitenden. Disziplinarische Maßnahmen wie Abmahnungen und Kündigungen nimmt er nach Absprache mit Ihnen vor. Ihr Betrieb übernimmt die Lohnkosten und zahlt zusätzlich eine Gebühr an den Dienstleister. Diese Gestaltung ist als Arbeitnehmerüberlassung zu werten, wobei der Employer-of-Record-Dienstleister der Verleiher ist, Ihr Betrieb der Entleiher und der/die remote im Ausland tätige Mitarbeitende die Leiharbeitskraft.

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