Datenschutz

Datenschutzauskunft: Ab dem wievielten Antrag dürfen Sie die Auskunft verweigern?

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihren Mitarbeitern auf Antrag unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, Auskunft über die personenbezogenen Daten zu geben, die Sie von ihnen verarbeitet haben. Offenkundig unbegründete oder exzessive Auskunftsersuche dürfen Sie nach Art. 12 Abs. 5 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jedoch ignorieren oder eine Gebühr für die Bearbeitung verlangen. Doch was ist „exzessiv“? Darum geht es in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9.1.2025 (C-416/23).

Hildegard Gemünden

11.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: 77 Anfragen in 20 Monaten

Ein Österreicher hatte sich 77-mal innerhalb von etwa 20 Monaten bei der österreichischen Datenschutzbehörde über Unternehmen beschwert, von denen er eine Datenschutzauskunft verlangt und nicht innerhalb eines Monats erhalten hatte. Der Behörde wurde dies zu viel und sie verweigerte die Bearbeitung. Sie stützte sich dabei auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO, der den Behörden – wortgleich zu Art. 12 Abs. 5 DSGVO – erlaubt, unbegründete oder exzessive Anfragen und Beschwerden zu ignorieren oder eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Der EuGH sollte nun klären, welche Tragweite der Begriff „exzessiv“ im Sinne der DSGVO hat.

§  Das Urteil: Es gibt keine Höchstzahl

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