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Das sind die neuen Regelungen für Ihren Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale seit 1.1.2025

Das Finanzamt bildet die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und teilt diese dem Bundeszentralamt für Steuern mit. Benötigen Sie für den Lohnsteuerabzug ELStAM, stellt Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern diese zum Abruf bereit. Die Finanzverwaltung hat das ELStAM-Schreiben überarbeitet und neu bekannt gegeben (IV C 5 - S 2363/19/10007 :004 DOK 2024/1101857). Die Regelungen gelten seit dem 1.1.2025. Lesen Sie hier, was für Ihre Arbeit besonders wichtig ist.

Britta Schwalm

17.03.2025 · 5 Min Lesezeit

Um die Lohnsteuer für jeden Mitarbeiter berechnen zu können, benötigen Sie die individuellen Lohnsteuermerkmale und die elektronischen Steuerabzugsmerkmale (ELStAM). Sie sind verpflichtet

  • alle Mitarbeiter, die in Ihrem Unternehmen beschäftigt sind, für den Abruf der ELStAM anzumelden,
  • die ELStAM für die Lohnabrechnung umgehend abzurufen, in das Lohnkonto zu übernehmen und gemäß der Gültigkeitsangabe anzuwenden.

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