Sozialversicherung & Lohnsteuern

Das sind die neuen Regelungen für Ihren Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale seit 1.1.2025

Das Finanzamt bildet die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und teilt diese dem Bundeszentralamt für Steuern mit. Benötigen Sie für den Lohnsteuerabzug ELStAM, stellt Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern diese zum Abruf bereit. Die Finanzverwaltung hat das ELStAM-Schreiben überarbeitet und neu bekannt gegeben (IV C 5 - S 2363/19/10007 :004 DOK 2024/1101857). Die Regelungen gelten seit dem 1.1.2025. Lesen Sie hier, was für Sie wichtig ist.

Britta Schwalm

11.03.2025 · 3 Min Lesezeit

Um die Lohnsteuer für jeden Mitarbeiter berechnen zu können, benötigen Sie die ELStAM Ihrer Mitarbeiter. Sie sind verpflichtet,

  • Ihre Beschäftigten für den Abruf der ELStAM anzumelden,
  • die ELStAM umgehend abzurufen, ins Lohnkonto zu übernehmen und anzuwenden.

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