Das sind die aktuellen Grenzen für den Solidaritätszuschlag
Die Tage des Solidaritätszuschlags, kurz Soli, sind angezählt. Doch momentan stellt er noch einen Teil Ihrer Arbeit dar, zumindest, soweit Sie die Entgelte von Spitzenverdienern bearbeiten. Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Abgabe für rechtens erklärt (Urteil vom 26.3.2025, 2 BvR 1505/20). Lesen Sie hier, wann Sie für Mitarbeiter einen Solidaritätszuschlag abführen und welche Regeln dabei aktuell gelten.
Schon im Jahr 2019 hat das damalige Bundeskabinett die Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Dieser entfällt seitdem schrittweise. Nach der aktuellen Entscheidung des BVerfG handelt es sich beim Solidaritätszuschlag nach wie vor um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe. Der Solidaritätszuschlag wird erst erhoben, wenn die Lohnsteuer einen bestimmten Betrag (Nullzone) übersteigt. An diese Nullzone schließt sich ein Milderungsbereich an. Im Milderungsbereich wird der Solidaritätszuschlag nicht von Anfang an in voller Höhe erhoben. Nach dem Milderungsbereich wird der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % von der Lohnsteuer berechnet.
Für die Nullzone gelten aktuell folgende Beträge:
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