1. Zügige Auffindbarkeit Ihres Mitarbeiters im Unglücksfall
So kann die Möglichkeit einer schnellen und punktgenauen Ortung von Mitarbeitern in einem besonders „gefahrgeneigten“ Arbeitsumfeld erforderlich sein. Zu denken ist insoweit z. B. an den Mitarbeiter eines Abwasserzweckverbandes, der seine Tätigkeit in einem verwinkelten Kanalsystem ausübt. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG darf die Datenerhebung durch ein Ortungssystem zwar nur erfolgen, wenn sie erforderlich ist, also keine weniger in das Persönlichkeitsrecht eingreifenden Mittel in Betracht kommen. In dem genannten Fall kann die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Mitarbeiters im Unglücksfall aber in der Regel nicht mehr durch andere Methoden erfolgen.
