Sonderausgabe

Das perfekte Überwachungsmittel bei mobilen Mitarbeitern

Viele Mitarbeiter haben gar keinen dauerhaften Einsatzort, wie z. B. einen festen Büroraum. Man denke nur an den klassischen Vertriebler. Aus Sicht des Arbeitgebers ist es hier besonders schwierig zu prüfen, ob auch diese Mitarbeiter ihrer geschuldeten Tätigkeit nachgehen. In solchen Fällen bietet sich z. B. eine GPS-Ortung in der Form an, dass der Dienstwagen des Mitarbeiters mit einem Navigationsgerät ausgestattet wird. Bestimmte Umstände können hier die Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters rechtfertigen.

Burkhard Boemke

27.07.2026 · 3 Min Lesezeit

1. Zügige Auffindbarkeit Ihres Mitarbeiters im Unglücksfall

So kann die Möglichkeit einer schnellen und punktgenauen Ortung von Mitarbeitern in einem besonders „gefahrgeneigten“ Arbeitsumfeld erforderlich sein. Zu denken ist insoweit z. B. an den Mitarbeiter eines Abwasserzweckverbandes, der seine Tätigkeit in einem verwinkelten Kanalsystem ausübt. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG darf die Datenerhebung durch ein Ortungssystem zwar nur erfolgen, wenn sie erforderlich ist, also keine weniger in das Persönlichkeitsrecht eingreifenden Mittel in Betracht kommen. In dem genannten Fall kann die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Mitarbeiters im Unglücksfall aber in der Regel nicht mehr durch andere Methoden erfolgen.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Sie sind noch kein Kunde?
Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: