Ihre Pflichten zum Jahreswechsel, die Sie rund um die Lohnsteuer erledigen müssen, sind zahlreich. Eine der wichtigsten ist die nächste Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt und an die Mitarbeiter. Den Mitarbeitern händigen Sie einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer (IdNr.) aus bzw. stellen ihn elektronisch bereit (§ 41b Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Das Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird jährlich im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gemacht. Für Minijobber, für die Sie die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben haben, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen. Haben Sie für einen Arbeitnehmer elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) übermittelt, hat dieser aber kein Arbeitsentgelt erhalten, brauchen Sie ebenfalls keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.
Aktuelles
Das neue Muster für die Lohnsteuerbescheinigung 2026 ist da
Bis spätestens 28.2.2026 übermitteln Sie die Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt. Außerdem müssen Sie jedem Mitarbeiter elektronisch eine Bescheinigung bereitstellen. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich (am 29.8.2025) das neue Muster und aktuelle Vorgaben für die kommende Lohnsteuerbescheinigung veröffentlicht, die für Sie verbindlich sind (IV C 5 - S 2533/00123/007/007, DOK: COO.7005.100.3.12788985).


Britta Schwalm
13.10.2025
·
1 Min Lesezeit