Ein Unternehmen zahlte an seine Mitarbeiter im August 2022 eine Energiepreispauschale von jeweils 300 €. Diese Leistung rechnete der Arbeitgeber auf die für August 2022 abzuführende Lohnsteuer an. Wie sich bei einer Lohnsteueraußenprüfung herausstellte, hatte ein Teil der begünstigten Mitarbeiter zum damaligen Zeitpunkt aber weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland entsprechend § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Wurde die Pauschale irrtümlich gezahlt?
Das Finanzamt verlangte vom Arbeitgeber die Zahlungen für diese Mitarbeiter zurück. Die Begründung: Anspruch auf die Pauschale hätten nur Mitarbeiter nach § 1 Abs. 1 EStG gehabt. Das Unternehmen wehrte sich gegen diese Forderung – und bekam vor dem FG recht.
