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COVID, Influenza & Co: Wann Sie eine Infektion als Arbeitsunfall einstufen

Erkranken Mitarbeiter Ihres Unternehmens an einem Infekt und sind sie arbeitsunfähig, ist die Folge normalerweise Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Doch hin und wieder kann eine entsprechende Erkrankung auch einen Arbeitsunfall darstellen. Diesen sollten Sie auf Anhieb erkennen. Denn: Bei Anerkennung eines Arbeitsunfalls hat der betroffene Mitarbeiter Anspruch auf das umfassende Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung. Das kann eine Akutbehandlung sein sowie die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation. Schließlich sind Verletzten- und Übergangsgeld oder sogar Rentenzahlungen möglich. Ein aktuelles Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) zeigt, wann eine virale oder bakterielle Infektion die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall erfüllt (Urteil vom 19.1.2026 Az. L 3 U 161/24).
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Britta Schwalm

31.03.2026 · 1 Min Lesezeit

Ein Produktbetreuer hatte mit seiner Arbeitgeberin vereinbart, dass er mobil und auch im Homeoffice arbeiten kann. Am 1.2.2023 und 2.2.2023 leitete er einen Workshop am Firmensitz seiner Arbeitgeberin. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) erfuhr am 8.2.2023 mittels Unfallanzeige, dass sich der Beschäftigte bei dem Workshop mit Corona infiziert hatte. Beigefügt war ein PCR-Test vom 7.2.2023, der die Infektion mit dem Coronavirus bestätigte.

Berufsgenossenschaft forderte Nachweise

Auf Nachfragen der BG gab der Mitarbeiter an, dass eine Ansteckung nur beim Workshop möglich gewesen sei. Alle alternativen Kontakte seien nachweislich nicht erkrankt bzw. nicht relevant. Die Corona-WarnApp habe in der fraglichen Zeit sonst keine Risikobegegnungen gemeldet. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung der COVID-19-Erkrankung als Versicherungsfall jedoch ab. Nach Abwägung des Sachverhalts und unter Berücksichtigung der bisherigen Erkenntnisse über das Coronavirus und die Erkrankung lasse sich eine Infektion infolge der beruflichen Tätigkeit nicht mit dem notwendigen Maß der Wahrscheinlichkeit feststellen. Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Versicherungsfalls lägen nicht vor.

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