Ein Produktbetreuer hatte mit seiner Arbeitgeberin vereinbart, dass er mobil und auch im Homeoffice arbeiten kann. Am 1.2.2023 und 2.2.2023 leitete er einen Workshop am Firmensitz seiner Arbeitgeberin. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) erfuhr am 8.2.2023 mittels Unfallanzeige, dass sich der Beschäftigte bei dem Workshop mit Corona infiziert hatte. Beigefügt war ein PCR-Test vom 7.2.2023, der die Infektion mit dem Coronavirus bestätigte.
Berufsgenossenschaft forderte Nachweise
Auf Nachfragen der BG gab der Mitarbeiter an, dass eine Ansteckung nur beim Workshop möglich gewesen sei. Alle alternativen Kontakte seien nachweislich nicht erkrankt bzw. nicht relevant. Die Corona-WarnApp habe in der fraglichen Zeit sonst keine Risikobegegnungen gemeldet. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung der COVID-19-Erkrankung als Versicherungsfall jedoch ab. Nach Abwägung des Sachverhalts und unter Berücksichtigung der bisherigen Erkenntnisse über das Coronavirus und die Erkrankung lasse sich eine Infektion infolge der beruflichen Tätigkeit nicht mit dem notwendigen Maß der Wahrscheinlichkeit feststellen. Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Versicherungsfalls lägen nicht vor.
