Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis
Die Nachwehen der Corona-Pandemie beschäftigen immer wieder die Gerichte. Dies gilt vor allem im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit aufgrund einer Corona-Infektion anzuerkennen ist.
Ein Arbeitnehmer war als Projektleiter tätig. Er verrichtete seine Arbeit in einem Einzelbüro, in dem sich auch ein Kopierer befand. Der Arbeitnehmer stellte am 13.04.2021 eine Corona-Infektion fest. Aufgrund schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung befand er sich anschließend zwei Wochen im Krankenhaus. Er verlangte von der Berufsgenossenschaft die Anerkennung der Infektion als Arbeitsunfall. Diese sei nach einer Besprechung am Vortag aufgetreten. Zudem hätten Mitarbeiter zum Kopierer in seinem Büro Zugang gehabt. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Eine Ansteckung im privaten Umfeld sei nicht ausgeschlossen.
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