Arbeitsrecht

Corona: Arbeitgeber durfte fehlenden Immunitätsnachweis nicht als Anlass für eine Abmahnung nehmen

Auch nachdem die große Pandemie-Phase inzwischen bereits längere Zeit zurückliegt, beschäftigt diese immer noch die Gerichte. Wichtig für Sie als Arbeitgeber ist das vor allem mit Blick auf mögliche künftige vergleichbare Ereignisse. Keiner kann heute sagen, ob und wann eventuell erneut ein Virus das öffentliche Leben so beeinflussen wird, wie es 2020 bis 2022 gewesen ist. Das folgende Urteil zeigt dahingehend, dass Sie als Arbeitgeber zwar in bestimmten Branchen Maßnahmen zum Schutz Ihrer „Kunden“ ergreifen müssen. Die Hürden für eine Abmahnung Ihrer Mitarbeiter sind dagegen aber deutlich höher.

Burkhard Boemke

07.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin war seit 2007 als Altenpflegerin in einem Pflegeheim beschäftigt. Während der Corona-Pandemie ordnete der Arbeitgeber an, dass sämtliche Mitarbeiter im Pflegeheim einen sogenannten Immunitätsnachweis mit Blick auf das Corona-Virus vorzulegen haben. Die Arbeitnehmerin ließ sich jedoch nicht impfen. Sie legte dem Arbeitgeber weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch ein ärztliches Attest vor, dass sie nicht geimpft werden könne. Der Arbeitgeber stellte sie ab dem 16.03.2022 bis auf Widerruf ohne Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei und erteilte ihr eine Abmahnung.

Die Arbeitnehmerin wollte das nicht auf sich sitzen lassen. Sie zog vor Gericht und klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Zudem forderte sie die restliche Vergütung für März 2022.

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