1. Müssen Sie Mitarbeitern, die am Feiertag arbeiten, einen Zuschlag bezahlen?
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verlangt lediglich, dass Sie Mitarbeitern, die am Feiertag arbeiten, neben ihrer regulären Vergütung einen Ersatzruhetag gewähren. Den Ersatzruhetag müssen Sie innerhalb von 2 Wochen gewähren, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt und sonst innerhalb von 8 Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG).
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