Chefjustiziar geht Whistleblower-Anzeige nicht ordnungsgemäß nach: Kündigung gerechtfertigt
Führungspositionen in einem größeren Unternehmen bewegen sich nicht nur auf der Sonnenseite des Lebens. Vielmehr gilt: Je höher die Position, desto schneller löst auch der Schleudersitz aus. Wer mehr verdient, hat regelmäßig auch mehr Pflichten zu tragen, was ein Chefjustiziar im folgenden Fall leidvoll erleben durfte.
Ein Arbeitgeber beschäftigte u. a. einen Arbeitnehmer als General Counsel A Group/Chefjustiziar, dessen Verdienst bei ca. 29.000,00 EUR pro Monat lag. Der Arbeitgeber war eine Obergesellschaft eines Konzernverbundes.
Sein Geschäftszweck war primär die Steuerung der übergeordneten Strategie für die gesamte Konzern-Gruppe und darüber hinaus die Erbringung von Querschnittsfunktionen und Dienstleistungen für andere Unternehmen des Konzerns.
Im Oktober 2023 ging bei der zuständigen unabhängigen Person eine Whistleblower-Anzeige ein, die Unregelmäßigkeiten im Produktionsprozess einer Konzerngesellschaft zum Gegenstand hatte. Daraufhin wurde eine Untersuchung ausgelöst, an welcher u. a. auch der Chefjustiziar beteiligt wurde. Einen Abschlussbericht gab es nicht.
Ca. ein Jahr später wurde der gesamte Vorgang durch eine externe Anwaltskanzlei aufgearbeitet. Anschließend kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Chefjustiziar fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass der Mitarbeiter die Whistleblower-Anzeige nicht ordnungsgemäß bearbeitet und dadurch die ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend verletzt habe.
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