Geschäftsgeheimnisse
„Catch-All-Klausel“ nach Arbeitsverhältnis wirkungslos
Mitarbeiter in zentralen Funktionen Ihres Unternehmens erlangen zwangsläufig Kenntnis von sensiblen Informationen, etwa über Geschäftszahlen oder Know-how. Für effektiven Schutz dieser Informationen sollten Sie Vorkehrungen treffen. Das gilt auch über das
Arbeitsverhältnis hinaus.
Burkhard Boemke
10.03.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Eine Herstellerin von Verpackungsmaterial hatte ein Verfahren entwickelt, mit dem sie weit mehr Kartonverpackungen pro Jahr herstellen konnte als ihre Konkurrenzunternehmen. Für die Weiterentwicklung der Produkte war ein Manager verantwortlich, in dessen Arbeitsvertrag eine Geheimhaltungsregelung stand. Danach war der Manager verpflichtet, über „alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle sonstigen ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge der Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren“.
Das sollte auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gelten. Nachdem der Manager das Unternehmen verlassen hatte, erfuhr das Unternehmen von Mails mit technischen Angaben zu den Produkten, die er an Konkurrenzunternehmen geschickt hatte. Das Unternehmen wollte daraufhin eine gerichtliche Unterlassungsanordnung erwirken.
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