Urlaub & Beschäftigungsverbot

Bundesarbeitsgericht: Arbeitnehmerin sammelt während mehrerer Beschäftigungsverbote 68 Urlaubstage an

Betritt eine Arbeitnehmerin Ihr Büro, um mitzuteilen, dass sie schwanger ist, stehen Sie regelmäßig vor mehreren Problemen. Neben der Prüfung – insbesondere in bestimmten Branchen – eines Beschäftigungsverbots müssen Sie sich vor allem Gedanken um eine baldige Vertretung machen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer Entscheidung nun für einen weiteren Nachteil für Sie als Arbeitgeber gesorgt. Bei mehreren Beschäftigungsverboten nacheinander können nun fleißig Urlaubstage angesammelt werden.

Burkhard Boemke

10.01.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin war bei ihrem Arbeitgeber als Zahnärztin beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag sah einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen im Kalenderjahr vor. Zum 01.12.2017 schickte der Arbeitgeber die damals schwangere Mitarbeiterin in das Beschäftigungsverbot. Aufgrund von Mutterschutzfristen und Stillzeiten schlossen sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2020 nahtlos mehrere Beschäftigungsverbote an.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte die Arbeitnehmerin die Abgeltung von insgesamt 68 Urlaubstagen für die Jahre 2017 bis 2020. Aus dem Jahr 2017 stand der Arbeitnehmerin noch ein Urlaubsanspruch von restlichen 5 Tagen zu. Für die Jahre 2018 und 2019 ging es um jeweils 28 Urlaubstage und für das Jahr 2020 um 7 Urlaubstage.

Der Arbeitgeber wies die Forderung von sich. Während der Beschäftigungsverbote seien aus seiner Sicht keine Urlaubsansprüche entstanden. Für die Zeiten nahtlos ineinandergreifender Beschäftigungsverbote bestünde keine Arbeitspflicht, die ein Erholungsbedürfnis habe begründen können. Jedenfalls seien etwaige Urlaubsansprüche gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) mit Ablauf des Monats März des jeweiligen Folgejahres erloschen.

Dem stehe die Regelung in § 24 Satz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht entgegen. Danach verfalle nur Urlaub nicht, den eine Frau „vor“ Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten habe. Die Vorschrift beziehe sich somit nicht auf Urlaubsansprüche, die – wie im Fall der Klägerin – „während“ eines Beschäftigungsverbots entstanden seien.

§  Das Urteil:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab jedoch der Arbeitnehmerin recht. Der ehemalige Arbeitgeber müsse ihr insgesamt Urlaubsabgeltung in Höhe von 13.126,72 € brutto zahlen. Im Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2020 hätten der ehemaligen Arbeitnehmerin noch 68 Arbeitstage Urlaub aus den Jahren 2017 bis 2020 zugestanden. Die Urlaubsansprüche seien entstanden, obwohl die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit als Zahnärztin in der Zeit vom 01.12.2017 bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2020 nicht habe ausüben können.

Ihre Ausfallzeiten beruhten auf nahtlos aneinander anschließenden Beschäftigungsverboten. Diese würden nach § 24 Satz 1 MuSchG bei der Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub als Beschäftigungszeiten behandelt. Diese Ausnahmeregelung erfasse nicht nur gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch diesen übersteigenden vertraglichen Mehrurlaub.

Der Urlaubsanspruch sei nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Dem stünde nämlich § 24 Satz 2 MuSchG entgegen. Die Vorschrift knüpfe ihre Rechtsfolge fortlaufend an das Ende eines jeden einzelnen Beschäftigungsverbots. Folgen mehrere Beschäftigungsverbote nahtlos aufeinander, könne die Arbeitnehmerin ihren – ggf. über mehrere Beschäftigungsverbote angesammelten – Urlaub nicht vor Beginn des letzten Beschäftigungsverbots „erhalten“. Die Arbeitnehmerin könne in diesem Fall den gesamten bis dahin aufgelaufenen Urlaub gemäß § 24 Satz 2 MuSchG nach Ende des letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen (BAG, 20.08.2024,
Az. 9 AZR 226/23).

Meine Empfehlung:

Gem. § 24 MuSchG gelten für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Diese Regeln bezwecken zum einen, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub auch in den Zeiten von mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten entsteht, und zum anderen, dass der Resturlaub während dieser Zeiten nicht verfällt.

TIPP:

Weitere wichtige Informationen zu diesem Thema und auch sonst zum Verfall von Urlaubsansprüchen erhalten Sie auf den folgenden Seiten 4 und 5 dieser Ausgabe.

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Professor Dr. jur. Burkhard Boemke ist seit 1998 geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig. Er hat zahlreiche Bücher sowie Fachbeiträge zum Individual- […]

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