Ein Arbeitgeber vereinbarte mit einem Mitarbeiter befristet Teilzeit nach eigenen Regeln – festgehalten in einem „Merkblatt Teilzeit“. Wenige Monate nach Auslaufen dieser Teilzeit beantragte der Beschäftigte Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG. Der Arbeitgeber lehnte mit Hinweis auf die Sperrfrist ab. Der Mitarbeiter klagte und bekam Recht. Nach Ansicht der Richter konnte sich das Unternehmen nicht auf die Sperrfrist des § 9a TzBfG berufen, weil es eine eigene Teilzeit geschaffen hatte. Diese wich von § 9a TzBfG erheblich zu Ungunsten der Arbeitnehmer ab.
Aktuelles
Brückenteilzeit: Wann Sie sich nicht auf die Sperrfrist für neue Anträge berufen dürfen
Nimmt ein Arbeitnehmer eine befristete Teilzeit nach § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Anspruch, darf er anschließend für ein Jahr keinen weiteren Antrag auf Brückenteilzeit stellen. Diese Sperrfrist gilt aber nur, wenn es sich bei der ersten Teilzeitvereinbarung tatsächlich um einen Fall von § 9a TzBfG handelt (Hessisches Landesarbeitsgericht (LAG), Urteil vom 10.3.2026, Az. 17 SLa 561/25).
