Betriebsratswahl

Briefwahlunterlagen dürfen unaufgefordert nur an bekanntermaßen abwesende Mitarbeiter gehen

Fehler bei der Betriebsratswahl können vor allem für Sie als Arbeitgeber richtig teuer werden. Wird eine Wahl deshalb nämlich erfolgreich angefochten, ist der gewählte Betriebsrat ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts nicht mehr im Amt und Neuwahlen werden erforderlich. Im nachfolgenden Fall geht es in diesem Zusammenhang um die Frage der Zulässigkeit der Briefwahl.

Burkhard Boemke

27.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Bei einem großen Automobilhersteller aus Wolfsburg fand im Frühjahr 2022 die Betriebsratswahl statt. Bereits im November 2021 wurde das Wahlausschreiben bekannt gemacht. Zu diesem Zeitpunkt galt für den Verwaltungsbereich aufgrund der Covid-19-Pandemie eine „bis auf Weiteres“ befristete betriebliche Anordnung, so weit wie möglich mobile Arbeit (Homeoffice) zu nutzen. Ausgenommen von dieser Anordnung waren Beschäftigte, deren Tätigkeit eine Anwesenheit im Betrieb erforderte. Im Januar 2022 verlängerte der Arbeitgeber diese Anweisung. Es fiel dann auch der für die Wahl festgelegte Zeitraum vom 14. bis 18. März 2022 mit hinein.



Aus diesem Grund übersandte der Wahlvorstand an ca. 26.000 in der Verwaltung tätige Arbeitnehmer unaufgefordert Briefwahlunterlagen. Ab Mitte Februar 2022 kam es im Werk außerdem zu Kurzarbeit infolge von Produktionsausfällen. Deswegen beschloss der Wahlvorstand, allen ihm vom Arbeitgeber gemeldeten und im Wahlzeitpunkt wegen der Kurzarbeit betriebsabwesenden Arbeitnehmern Briefwahlunterlagen zuzusenden. An der Betriebsratswahl beteiligten sich 39.498 Wahlberechtigte, davon etwa 35.000 im Wege der schriftlichen Stimmabgabe.



Mehrere Arbeitnehmer haben daraufhin die Wahl angefochten. Die Versendung von Briefwahlunterlagen an alle Arbeitnehmer im Homeoffice und in Kurzarbeit sei unvereinbar mit der Wahlordnung.

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