Bei Wahlen im Betrieb – etwa zum Betriebsrat, zur Schwerbehindertenvertretung oder zur Jugend- und Auszubildendenvertretung – müssen die Wahlvorstände zahlreiche formelle Vorgaben beachten. Arbeitgeber sind dabei zwar grundsätzlich nur Beobachter. Eine ordnungsgemäße Wahl liegt aber auch in ihrem Interesse. Denn wird eine Wahl erfolgreich angefochten und muss sie wiederholt werden, verursacht dies zusätzlichen Aufwand und Kosten. Fallen Ihnen Wahlfehler auf, sollten Sie deshalb frühzeitig auf deren Beseitigung hinwirken.
Arbeitsrecht
Briefwahl: Freiumschläge müssen öffentlich geöffnet werden
Bei Wahlen im Betrieb – etwa zum Betriebsrat, zur Schwerbehindertenvertretung oder zur Jugend- und Auszubildendenvertretung –
müssen die Wahlvorstände zahlreiche formelle Vorgaben beachten. Arbeitgeber sind dabei zwar grundsätzlich nur Beobachter. Eine ordnungsgemäße
Wahl liegt aber auch in ihrem Interesse. Denn wird eine Wahl erfolgreich angefochten und muss sie wiederholt werden, verursacht dies zusätzlichen Aufwand und Kosten. Fallen Ihnen Wahlfehler auf, sollten Sie deshalb frühzeitig auf deren Beseitigung hinwirken.
