Ein Schaugewerbegestalter musste seine selbstständige Tätigkeit während der Coronapandemie einschränken und nahm deshalb zum 1.1.2022 neben seiner reduzierten selbstständigen Tätigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Lagerist auf. Seine Arbeitgeberin meldete ihn zur Sozialversicherung an. Die gewählte gesetzliche Krankenkasse stellte jedoch fest, dass sie den Beschäftigten nicht als Mitglied aufnehmen könne. Er habe sein 55. Lebensjahr bereits vollendet und sei in den zurückliegenden 5 Jahren durchgehend privat krankenversichert gewesen. Der Mitarbeiter klagte. Er sei durch die gegenwärtige Rechtslage in der privaten Krankenversicherung „gefangen“. Das Sozialgericht und das LSG bestätigten jedoch die Auffassung der Krankenkasse.
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