Der Fall:
§ Das Urteil:
Meine Empfehlung:
Ein Arbeitsvertrag darf mündlich geschlossen werden. Die wesentlichen Vertragsbedingungen müssen aber schriftlich gefasst, unterzeichnet und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden (seit 01.01.2025 genügt auch Textform und die elektronische Übermittlung!). Hierzu zählen:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien,
- Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- Arbeitsort und Tätigkeitsbeschreibung (es ist erforderlich, zumindest die wesentlichen Tätigkeitsmerkmale und das Aufgabenfeld des Arbeitnehmers sowie seine Funktionen spezifisch zu umschreiben),
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts,
- Arbeitszeit (Dauer, nicht Lage),
- Dauer des jährlichen Urlaubs,
- Kündigungsfristen,
- Hinweis auf Kollektivvereinbarungen (Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das konkrete Arbeitsverhältnis anzuwenden sind).
TIPP:
Darüber hinaus müssen Sie auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses besondere Nachweispflichten beachten. Nach § 3 Satz 1 Nachweisgesetz haben Sie Ihrem Arbeitnehmer jede Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Schließen Sie beispielsweise mit der zuständigen Gewerkschaft erstmals einen Haustarifvertrag, müssen Sie Ihre Arbeitnehmer hierüber schriftlich unterrichten. Eine Ausnahme von der laufenden Nachweispflicht gilt nur dann, wenn sich die Änderung auf bestehende Regelungen im Gesetz, in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung bezieht.
Diese Folgen drohen bei Nichtbeachtung
- Ihr Mitarbeiter kann Sie auf Niederlegung, Unterzeichnung und Aushändigung der Niederschrift bzw. der Änderungsmitteilung verklagen.
- Erleidet der Arbeitnehmer einen Schaden aus dem fehlenden, fehlerhaften oder verspätet erteilten Nachweis, kann er Sie auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
- Erteilen Sie den Nachweis nicht (rechtzeitig), dann braucht Ihr Mitarbeiter seine Arbeitsleistung nicht zu erbringen. Sie müssen Ihrem Mitarbeiter aber den Lohn weiterzahlen.
- Erstellen Sie pflichtwidrig keinen Nachweis, so wird im Zweifel den Behauptungen Ihres Mitarbeiters über den Vertragsinhalt Glauben geschenkt.