Da Ihr Mitarbeiter 30 Urlaubstage hätte nehmen können, bescheinigen Sie ihm für das Urlaubsjahr 2025 den vollen Urlaubsanspruch von 30 Tagen und dass Sie ihm hiervon 14 Tage gewährt und 6 Tage abgegolten haben. Der neue Arbeitgeber Ihres Mitarbeiters kann daraus den anteiligen Urlaubsanspruch Ihres Mitarbeiters für 8 Monate ermitteln: (30 ÷ 12) × 8 = 20 Tage. Die 20 Tage haben Sie gewährt oder abgegolten, sodass der neue Arbeitgeber nur noch anteiligen Urlaub für 4 Monate gewähren muss.
Hätte der Mitarbeiter dagegen bereits 25 Tage Urlaub genommen, bräuchten Sie keine Urlaubsabgeltung mehr zu bezahlen und hätten dem Mitarbeiter faktisch 5 Tage „zu viel“ Urlaub gewährt. Diese 5 Tage dürfte der neue Arbeitgeber auf den neuen anteiligen Urlaubsanspruch anrechnen, auch wenn diese 5 Tage übergesetzlicher Urlaub sind (Bundesarbeitsgericht, 5.12.2023, Az. 9 AZR 230/22). Denn doppelte Urlaubsansprüche sind nach
§ 6 Bundesurlaubsgesetz ausgeschlossen.
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