Bezahlte Probearbeit ist außerhalb des Arbeitsverhältnisses und der Probezeit möglich
Bevor Sie einen neuen Mitarbeiter einstellen, wollen Sie sich ein Bild von seinen Fähigkeiten machen. Hierzu kann eine eventuell sogar bezahlte Probearbeit sinnvoll sein. Wenn es dann später zum Abschluss eines Arbeitsvertrags kommt, könnte Ihr Mitarbeiter aber der
Auffassung sein, dass die Dauer der Probearbeit als Arbeitsverhältnis gilt und auf die Probezeit anzurechnen ist. Bei der Vereinbarung der Probearbeit ist daher Vorsicht geboten (LAG, 4.6.2025, 4 Sa 281/22).
Der Fall: Zweimal Probearbeit, dann der Arbeitsvertrag
Die Probearbeit: Eine Bewerberin um die Stelle eines Konzept- und Musikdramaturgen hatte nach dem Vorstellungsgespräch mit ihrem künftigen Arbeitgeber eine Probearbeit schriftlich vereinbart: Für 2 Wochen ab dem 16.2.2021 sollte sie ihn unter anderem bei der Vorbereitung und Konzeption einer musikpädagogischen Onlineplattform beraten und unterstützen. Als Entgelt sollte sie wöchentlich 750 € plus Umsatzsteuer erhalten. Eine ähnliche Vereinbarung traf der Arbeitgeber mit einem weiteren Bewerber. Weil die Bewerberin jedoch während der Probephase für ca. 2 Monate erkrankte, übertrug der Arbeitgeber anschließend beiden Kandidaten weitere Aufgaben, die innerhalb einer Woche bis zum 5.5.2021 zu erledigen waren.
Das Arbeitsverhältnis: Zum 17.5.2021 stellte der Arbeitgeber die Bewerberin mit 6 Monaten Probezeit ein – nachdem er zunächst ausgewählten anderen Bewerbern abgesagt hatte. Am 13.11.2021 erhielt die Mitarbeiterin die Kündigung zum 27.11.2021, nach Auffassung des Arbeitgebers noch während der Probezeit.
Die Klage: Die Mitarbeiterin klagte jedoch gegen die Kündigung. Sie meinte, eine Kündigung sei nur noch mit sachlich rechtfertigendem Grund zulässig, weil die Probezeit bereits abgelaufen sei. Ihr Arbeitsverhältnis habe bereits am 16.2.2021 begonnen und seitdem durchgehend bestanden. Sie habe von Anfang an nach Weisung des Arbeitgebers gearbeitet, sei dabei in dessen Organisation eingegliedert gewesen und habe dessen Arbeitsmittel genutzt. Weil es keinen Kündigungsgrund gebe, sei die Kündigung unwirksam.
§ Das Urteil: Kein Beleg für Probearbeit als Arbeitsverhältnis …
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