Bereits seit Jahrzehnten ist es eine Selbstverständlichkeit, Arbeitnehmer und Auszubildende anderer Glaubensrichtungen zu beschäftigen. Das gilt vielfach auch dann, wenn während der Arbeit ein religiöses Symbol, ein Kettenanhänger (Kreuz, Davidstern) oder ein Kopftuch getragen wird.
Rechtliche Fragen und Urteile
Bewerberin mit Kopftuch: Bundesarbeitsgericht sorgt für Klarheit – auch in Ausbildungsbetrieben
Ein muslimisches Kopftuch wird immer wieder zum Gegenstand arbeitsrechtlicher Vorgänge. Dabei geht es darum, ob das Tragen eines Kopftuchs für eine Arbeitnehmerin oder eine Auszubildende während der Arbeit gestattet ist. Vor allem aber sind dabei der Auswahlprozess und das Bewerbungsfoto wichtige Indikatoren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr in einem aktuellen Fall ein Statement gesetzt (Urteil vom 29.01.2026, Az. 8 AZR 49/25).
